Abschreibungstabellen

Ausschlaggebend für Abschreibungstabellen ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Anlagegegenständen. Diese Tabellen werden vom Bundesministeriom ausgegeben. Bei Wirtschaftsgütern, die im Normalfall keiner Abnutzung unterliegen, zum Beispiel Grund und Boden, Beteiligungen sowie Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, können im Einzelfall Abschreibungen auf den sogenannten „niedrigeren Teilwert“ in Betracht kommen. Wird ein Wirtschaftsgut nicht angeschafft sondern selbst hergestellt, so bildet die Summe der Herstellungskosten die AfA-Bemessungsgrundlage.